Startseite - News
Startseite - News Unsere Aktionen und Projekte Das Archiv unserer Aktivitäten Unser Terminkalender Verzeichnis unserer Mitglieder Was die Presse berichtete... Das Gästebuch Kontaktinformationen Impressum
Über uns    |     Satzung    |     Beitrittserklärung
 Satzung der Aktionsgemeinschaft Kronach

Vorbemerkungen

Die Satzung der Aktionsgemeinschaft Kronach e. V. wurde am 08. Mai 1974 von der Mitgliederversammlung beschlossen und am 12. Juni 1974 unter der Nr. VR 228 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kronach eingetragen.

Diese Satzung wurde am 11.2.2008 anlässlich der ordentlichen Jahreshauptversammlung im § 6 geändert.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen: "Aktionsgemeinschaft Kronach e. V.". Sitz des Vereins ist Kronach. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein bezweckt die Werbung für Kronach als Einkaufsstadt, Mittelzentrum und kulturellen Mittelpunkt des Frankenwaldes. Zu diesem Zweck werden vor allem gezielte Werbemaßnahmen durchgeführt. Darüber hinaus sollen jedoch alle Möglichkeiten ergriffen werden, um die Anziehungskraft der Stadt und ihrer gewerblichen Wirtschaft zu fördern. Der Verein erstrebt keinen Gewinn.

Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell organisiert. Werbung für einzelne Branchen ist nicht zulässig.

§ 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beim Verein können erwerben alle Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Organisationen, Behörden sowie alle am Vereinszweck Interessierten.

Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Über Aufnahme entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung. Diese ist auszusprechen unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres. Dieses entspricht dem Kalenderjahr.

Sollte während eines Geschäftsjahres über ein Mitgliedsunternehmen das Insolvenzverfahren eröffnet werden, so erlischt auch ohne Kündigung die Mitgliedschaft zum Ende des Kalenderjahres.

Mitglieder, die dem Zweck des Vereins zuwider handeln, sein Ansehen schädigen oder mit der Zahlung der Beiträge trotz Mahnung länger als drei Monate im Rückstand bleiben, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Die Eintreibung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten.

§ 4 Beiträge

Zur Deckung der Kosten für die Werbetätigkeit des Vereins haben die Mitglieder Beiträge zu entrichten. Die Beiträge werden durch den Vorstand für das jeweils folgende Vereinsjahr festgesetzt und gelten fort, es sei denn, Änderungen werden beschlossen.

Die Beschlüsse des Vorstandes über die Höhe der Beiträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Mitgliederversammlung.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden, wobei jeder von ihnen einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt ist.

Bei Kontoverfügungen über 1.000,00 DM bzw. 500,00 Euro ist die Zustimmung der einfachen Mehrheit des Vorstandes erforderlich, dies soll jedoch nur im Innenverhältnis gelten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Dem Vorstand wird ein Werbebeirat zur Seite gestellt. Der Werbebeirat hat die Aufgabe im Einvernehmen mit der Vorstandschaft Werbeaktionen zu planen, die voraussichtlichen Kosten zu ermitteln und nach Genehmigung durch den Vorstand Werbeaktionen durchzuführen. Die jährlich durchzuführenden Werbemaßnahmen müssen sich im Rahmen der vorher aufgestellten und beschlossenen Budgetplanung bewegen.

Die Wahl der Mitglieder des Werbebeirates erfolgt durch den Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Jahresquartal statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn 1/5 der Vereinsmitglieder dies schriftlich, unter Angabe der Gründe und des Zwecks, verlangen und dies dem Vereinszweck dient.

Die Hauptversammlung hat die folgenden Gegenstände zu behandeln und zu beschließen:

  1. Jahres- bzw. Geschäftsbericht
  2. Kassenbericht und Prüfungsbericht
  3. Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes
  4. Wahl der Mitglieder des Vorstandes
  5. Wahl der Rechnungsprüfer
  6. Haushaltsvoranschlag für das neue Geschäftsjahr
  7. Beschlussfassung über Inanspruchnahme von Kontoüberziehungen bzw. Krediten, soweit diese 1/3 des veranschlagten Jahresbudgets überschreiten.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat unter Wahrung einer Frist von mindestens einer Woche, unter Beifügung der Tagesordnung zu ergehen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Bekanntgabe in der Neuen Presse. Soweit in der Satzung nicht anderes bestimmt ist, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Soweit eine Änderung der Satzung vorzunehmen ist, ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Das Gleiche gilt für die Änderung des Vereinszwecks. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn die Mehrheit der erschienenen Mitglieder dies beantragen. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter, vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder zustimmen.

Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins Vermögen vorhanden sein, ist dieses gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken gemäß § 52 ff. AO zuzuführen. Die Entscheidung hierüber obliegt der Mitgliederversammlung am Tage der Auflösung des Vereins. Die Liquidation des Vereins erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

Voraussetzung für einen im Sinne der Satzung rechtmäßigen Auflösungsbeschluss ist, dass mindestens 50% der eingeschriebenen Mitglieder anwesend sind. Sollte die Mitgliederversammlung insoweit nicht beschlussfähig sein, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitglieder Versammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.

§ 9 Lieferung und Leistungen

Lieferungen und Leistungen, die vom Verein bezogen werden, sollen vom jeweiligen Vereinsmitglied zu Einstandspreisen plus Umsatzsteuer zur Verfügung gestellt werden.

§ 10 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft auftretenden Streitigkeiten ist das örtlich und sachlich zuständige Gericht.

Die Mitgliederversammlung hat am 11. Februar 2008 dieser Satzung zugestimmt und beschlossen, diese in das Vereinsregister beim Amtsgericht einzutragen.

1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Schatzmeister
Schriftführer
Weitere Mitglieder


Sie können die Satzung auch als PDF-Datei downloaden.
Laden Sie sich den kostenlosen Adobe Reader hier herunter...